Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät - Geographisches Institut

Brandshutzordnung nach DIN 14096

Brandshutzordnung nach DIN 14096

Die Brandschutzordnung trirr mit Unterzeichnung in Kraft und ersetzt entsprechende vorherige getroffene Vereinbarungen

Die Kenntnisnahme und Beachtung der Brandschutzordnung DIN14096 und deren Anhänge werden durch Unterschrift bestätigt

 

 
Datum
Unterschrift
Leitung:
(Organisationseinheit)
 
13.02.2019
Prof.Dr. Christoph Schneider
Brandschutzobermann/-frau:
(Organisationseinheit)
13.02.2019
NN
Brandschutzbeauftragter:
(Technische Abteilung)
13.02.2019
Dr. Udo Hartmann
1. Brandschutzordnung DIN 14096 - A

Unbenannt

2. Brandschutzordnung DIN 14096 - B

2.1 Einleitung:

Die Leitung der Humboldt-Universität zu Berlin (HUB) gibt mit der vorliegenden Brandschutzordnung und den darin enthaltenen Regeln den allgemeinen Rahmen für den Brandschutz für die Organisati-onseinheit, Rudower Chaussee 16, 12489 Berlin der Humboldt-Universität zu Berlin vor. Der Leitung obliegen die Einhaltung und die Kontrolle der vorliegenden Brandschutzregeln. Die Brandschutzordnung soll Leben und Gesundheit der Beschäftigten und weiterer Personen (Stu-dierende, Gäste, Besucher, Fremdfirmenmitarbeiter) schützen und mögliche Sachschäden vermeiden bzw. minimieren. Sie beinhaltet Festlegungen zu Brandverhütungsmaßnahmen und gibt Hinweise zum Verhalten im Brandfall. Belange von Menschen mit Behinderung sind gemäß den jeweils gelten-den Anforderungen besonders zu berücksichtigen. Rechtsgrundlagen für die Brandschutzordnung sind das Bauordnungsrecht, die Baugenehmigung, die Arbeitsstättenverordnung, die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) und die anerkannten Regeln der Technik. Die Anforderungen der DIN 14096 sowie der Berliner Brandschutzgrundsätze werden berücksichtigt.Die Brandschutzordnung gliedert sich in 3 Teile mit unterschiedlichen Adressaten: Teil A: Alle Personen, die sich in der Organisationseinheit bzw. auf dem Gelände der Organisations-einheit der Humboldt-Universität aufhalten Teil B: Alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Organisationseinheit bzw. auf dem Ge-lände der Organisationseinheit der Humboldt-Universität aufhalten (z.B. Beschäftigte ohne besondere Brandschutzaufgaben) Teil C: Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Rahmenhausordnung der Humboldt-Universität zu Berlin sowie der Brandschutzgrundsätze der Humboldt-Universität zu Berlin wird hingewiesen.

2.2 Aushang:

Siehe Brandschutzordnung DIN 14096 — Teil A

2.3 Brandverhütung

Bitte informieren Sie sich über den Standort des nächsten Feuerlöschers sowie über den Fluchtweg bzw. den Notausgang.

AlleBeschäftigten und Studierenden sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen. Hierzu sind folgende Regeln von allen Beschäftigten und Studierenden einzuhalten:

  • Ordnung und Sauberkeit leisten einen grundlegenden Beitrag für den vorbeugenden Brandschutz. Abfälle sind in den bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Die Anhäufung von Abfallstoffen und leicht brennbaren Stoffen/ Materialien ist zu vermeiden.
  • Brandgefahren verursachende oder erhöhende Handlungen, insbesondere die Verwendung von offenem Feuer und das Mitführen von Brandbeschleunigern oder explosionsgefährlichen Stoffen (außer solchen, die der Lehre und Forschung dienen) sind untersagt.
  • innerhalb der Gebäude besteht Rauchverbot.
  • Die Verwendung von offenem Feuer zum Grillen bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Techni-schen Abteilung.
  • Beschäftigte und Studierende, die bei Dienstende ihren Raum verlassen, haben dafür zu sorgen, dass Licht und elektrische Geräte abgeschaltet sind (soweit sie betriebsmäßig nicht auf Dauerbe-trieb geschaltet sein müssen) und auch sonst keine Brandgefahr besteht. Fenster und Türen sind zu schließen.
  • Die Lagerung von brennbaren Materialien ist auf das Notwendigste zu beschränken. Brennbare Flüssigkeiten, Chemikalien, Gase, radioaktive Stoffe o.ä. sind grundsätzlich an den dafür gesehe-nen Orten zu lagern.
  • Elektrische Anlagen und Geräte dürfen nur unter Beachtung der Rahmenhausordnung der HUB und der Hinweise der Hersteller in einem technisch einwandfreien Zustand betrieben werden. Sie müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen und über ein gültiges Prüfsiegel verfügen. Dies gilt auch für private elektrische Geräte, deren Betrieb durch den verantwortlichen dienstlichen Vorge-setzten zu genehmigen ist.
  • Bei Anschluss von elektrischen Geräten ist darauf zu achten, dass das Stromnetz nicht überlastet wird. Fest installierte Elektrogeräte (ortsfeste Elektrogeräte) dürfen nur von Elektrofachkräften an-geschlossen werden. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden.
  • Die Aufstellung von Großgeräten (Kopierer etc.) muss zusätzlich durch die Technische Abteilung genehmigt werden.
  • Bei Störungen (z.B. flackerndes Licht, Schmorgeruch, usw.) sind sie durch den Betreiber vom Netz zu trennen und der dienstliche Vorgesetzte zu informieren.
  • Feuergefährliche Arbeiten (Heißarbeiten) wie Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Hantie-ren mit Flammen usw. sind nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) durchzu-führen. Hierbei sind die in der Schweißerlaubnis aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen zu beach-ten.

2.4 Brand- und Rauchausbreitung

Brand- und Rauchschutztüren dienen dazu, die Flucht- und Rettungswege frei von Rauch und ande-ren gefährlichen Brandgasen zu halten. Rauch-und Wärmeabzugseinrichtungen befinden sich im ge-samten Bereich der Organisationseinheit. Sie machen es möglich, dass im Brandfall der Rauch abzie-hen kann. Eine Zweckentfremdung (z.B. für Lüftungszwecke) ist unzulässig.

  • Alle Brand- und Rauchschutztüren sind geschlossen zu halten, insbesondere Türen zu Fluren und Treppenräumen. Davon ausgenommen sind automatisch schließende Brand- und Rauchschutztü-ren. Die Funktionsfähigkeit von automatisch gesteuerten Türanlagen muss jederzeit sichergestellt sein.
  • Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht verkeilt oder sonst wie festgestellt werden. Jeder ist verpflichtet, z. B. Keile aus Brand- und Rauchschutztüren oder Gegenstände aus deren Schließ-weg zu entfernen.
  • Falls vorhanden, sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen zu betätigen. Die Hinweise zur Betäti-gung der mechanischen Rauchabzugsanlagen sind zu befolgen.
  • Kellerlichtschächte, die der Entrauchung dienen, dürfen nicht verstellt oder abgedeckt werden.
  • Jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd ist zu vermeiden (Fenster und Türen geschlossen halten - nur zum Verlassen des Raums öffnen).
  • Schäden an den vorgenannten Einrichtungen sind der Technischen Abteilung oder dem Wach-schutz zu melden.

2.5 Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege sind notwendige Flure und Treppen, die im Brand- oder Katastrophenfall zur Räumung und Rettung der sich im Gebäude befindlichen Personen dienen und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sind (siehe beispielhafte Piktogramme).

flech

Neben der Kennzeichnung im Gebäude sind die Flucht- und Rettungswege im Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet.

  • Verkehrsflächen (Flure bzw. Gänge, Treppen) im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen sind stän-dig freizuhalten, so dass die Nutzung der Flucht- und Rettungswege ungehindert möglich ist. Sie dür-fen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen und Materialien genutzt werden.
  • Notausgänge müssen in Fluchtrichtung begehbar sein und dürfen während der Öffnungszeit nicht versperrt oder verschlossen werden.
  • Feuerwehrzufahrten und gekennzeichnete Flächen für die Feuerwehr sind freizuhalten.
  • Jeder Beschäftigte ist über die Lage und den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen zu unter-weisen. Sie hat mit dafür Sorge zu tragen, dass diese Wege nicht verstellt werden (Teil der Si-cherheitsbelehrung).
  • Jeder hat die Pflicht, sich die Flucht- und Rettungswege einzuprägen und etwaige Behinderungen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
  • Sicherheitsschilder (Sicherheitskennzeichen wie Brandschutz-, Rettungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungs-Zeichen) sowie aushängende "Flucht- und Rettungspläne", die den Verlauf der Ret-tungswege sowie sämtliche Feuerlösch- und Meldemöglichkeiten zeigen, dürfen nicht verdeckt oder zugestellt werden.
  • Die Sammelstelle sammel für alle Personen befindet sich XXX (siehe Flucht- und Rettungs-plan). Als Ausweichmöglichkeit kann XXX genutzt werden.

2.6 Melde- und Löscheinrichtungen

Feuerlöscher und Feuermelder sind an unterschiedlichen Stellen in dem Gebäude vorhanden. Ihr Standort ist mit Piktogrammen deutlich gekennzeichnet. Jeder Beschäftigte soll sich darüber informie-ren, wo sich diese Einrichtungen im Arbeitsbereich befinden und wie sie gehandhabt werden. Mängel an Brandschutzeinrichtungen sind sofort zu melden.

  • Einrichtungen, Mittel und Geräte, die der Verhütung, Meldung und Bekämpfung von Bränden bzw. der Verhinderung der Brandausbreitung dienen (einschließlich deren Kennzeichnung), dürfen nicht beschädigt, unbefugt entfernt bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
  • Handabsperreinrichtungen für Gas, Wasser, elektrische Anlagen und Hydranten dürfen nicht ver-stellt werden.
  • Alle Beschäftigten und Studierenden haben die Pflicht, sich über die Lage und Funktion der Brandmelder (Feuermelder) und Feuerlöscher zu informieren.

Brandmeldeeinrichtungen sind:

Brandmelder/ Hausalarm
mano1
Brandmeldeanlage (teilweise)
Brandmelde2
Löscheinrichtungen
eXTI§

In der gesamten Organisationseinheit befinden sich Handfeuerlöscher ABC mit je 6 Liter Inhalt. Sie sind in den Bereichen verteilt angeordnet. In Flurbereichen befinden sich Steigleitungen (Anzahl und Lage gemäß Feuerwehrplänen).

In Flurbereichen befinden sich Steigleitungen (Anzahl und Lage gemäß Feuerwehrplänen).

In festgelegten Bereichen (z.B. xx) sind CO2-Löscher vorhanden.

  • Alle Beschäftigten sind über die ihrem Arbeitsplatz nahe gelegenen Standorte und die Wirkungs-weise von Feuerlöschern und Brandmeldeeinrichtungen sowie über das Verhalten im Brandfall zu unterweisen (Teil der Sicherheitsbelehrung bzw. Unterweisung im Brandschutz).
  • Alle haben dafür Sorge zu tragen, dass Standorte der Brandschutzeinrichtungen nicht verstellt werden und leicht zugänglich sind.
  • Jede missbräuchliche Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschgeräten und Alarmie-rungsmitteln ist verboten.
  • Gebrauchte Feuerlöscher dürfen nicht wieder in die entsprechende Halterung gehängt werden, sondern sind auf dem Fußboden unterhalb der Halterung liegend abzustellen, um einen kontrol-lierten Austausch zu ermöglichen.
  • Der Austausch benutzter oder defekter Feuerlöscher ist, ebenso wie das Fehlen von Feuerlö-schern, sofort den dafür zuständigen Personen und Verantwortlichen zu melden.
  • Der Brandschutzbeauftragte unterstützt bei der Ausbildung der Beschäftigten.

  • Die Beschäftigten müssen mit der Wahl der richtigen Löschmittel, der Handhabung und den Standorten der Feuerlöschgeräte vertraut sein.
  • Brandklasse

    Vorhandener geeigneter Feuerlöscher Brennbare Stoffe
    A ABC-Pulverlöscher Brände fester, unter Glut- und Flammenbildung brennender Stoffe, z.B. Holz, Papier, Textilien
    B ABC-Pulverlöscher, CO2-Löscher Brände flüssiger, unter Flammenbildung bren-nender Stoffe, z.B. Benzin, Öl
    C ABC-Pulverlöscher Brände gasförmiger, unter Flammenbildung brennender Stoffe, z.B. Propan, Stadtgas
    F Spezielles Löschmittel (Verseifung) Speiseöl- und -fettbrände
  • ABC-Schaumlöscher sind für die Bekämpfung von Bränden an elektrischen Anlagen geeignet. Vorsicht bei elektrischen Anlagen - nur bis 1.000V – Mindestabstand 1m.
  • Feuerlöschgeräte sind stets einsatzbereit zu halten. Sie dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Der Zugang zu den Feuerlöschgeräten muss ständig gewährleistet sein.

2.7 Verhalten im Brandfall

  • Ruhe bewahren - unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen. Beachtung der Brandschutzord-nung– A „Verhalten im Brandfall“ (Aushang bzw. Bestandteil der Flucht- und Rettungspläne).
  • Allen Personen ist im Bedarfsfall Hilfe zu leisten. Dies gilt in besonderem Maße für Menschen mit Behinderungen.
  • Das Löschen von Bränden ist mit den vorhandenen Löschmitteln sofort einzuleiten, wenn für die eigene Person keine Gefährdung auftritt. Grundsätzlich geht Menschenrettung vor Brandbekämp-fung.
  • Auf Warn- und Alarmsignale muss geachtet werden. Den Anweisungen der mit Brandschutzauf-gaben betrauten Beschäftigten ist unbedingt Folge zu leisten. Gleiches gilt für Anordnungen der Feuerwehr.
  • Es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen den Gefahrenbereich verlassen.
  • Aufzüge dürfen für Räumungsmaßnahmen nicht benutzt werden. Ausnahmen bilden Feuerwehr-aufzüge und Transportbühnen zur Überwindung von Treppen durch Menschen mit Behinderun-gen.
  • Im Brandfall muss jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd vermieden werden, die Fenster und Türen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten (nicht verschließen).
  • Brennende Personen darf man nicht fortlaufen lassen. Sie sind in Mäntel, Jacken, Decken, Tücher o.ä. zu hüllen und auf dem Fußboden zu wälzen.
  • Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist der Strom, wenn möglich, sofort abzuschalten (span-nungsfrei schalten).
  • Die Angriffswege der Feuerwehr sind freizuhalten. Die Feuerwehr ist vom Wachschutz einzuwei-sen: Hierbei kann durch ortskundige Beschäftigten unterstützt werden.

2.8 Brand melden

Sofern ein Brand nicht in ausreichendem Maße durch eigene Abwehrkräfte bekämpft werden kann ist der Brand zu melden. Jede Person, die einen Brand feststellt, hat in einem solchen Fall unverzüglich die Feuerwehr und den Wachschutz zu benachrichtigen bzw. die Benachrichtigung durch eine andere Person zuverlässig zu veranlassen. Die Alarmierung erfolgt per Anruf bzw. durch die Betätigung des nächstgelegenen Brandmelders/ Hausalarms. Bei Druckknopfmeldern muss dazu die Scheibe einge-schlagen und der Taster gedrückt werden.

Bei einer telefonischen Brandmeldung sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Wo brennt es?
    Ortsangabe – Wo innerhalb der Organisationseinheit brennt es (z.B. Geschoss, Raumnum-mer) Die Anschrift für Organisationseinheit der HU lautet: Humboldt-Universität zu Berlin Geographisches Institut, Alfred-Rühl-Haus Rudower Chaussee 16, 12489 Berlin
  2. Was brennt?
    Umschreiben Sie die Art des Brandes in kurzen prägnanten Stichworten (z.B. in Brand gera-tenes elektrisches Gerät in einem Büro).
  3. Wie viel brennt?
    Erläutern Sie das Ausmaß des Brandes (z.B. ein Raum, mehrere Räume)
  4. Welche Gefahren?
    Bitte teilen Sie möglichst genau die Anzahl der Verletzten mit; ggf. Angaben zu besonderen Gefahren machen.
  5. Warten auf Rückfragen
    Legen Sie nicht sofort auf, ggf. gibt es Nachfragen bzw. Anweisungen. Wenn möglich, bleiben Sie in Reichweite des Apparates, von dem Sie angerufen haben (ggf. Handy-Nummer ange-ben). Erwarten Sie, sofern gefahrlos möglich, die Einsatzkräfte zwecks gezielter Einweisung.

Das Gebäude ist teilweise mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet. Die BMA erfüllt folgende Aufgaben:

  • entstehende Brände möglichst früh zu erkennen
  • die Hilfe leistende Stelle (z.B. die Feuerwehr) rechtzeitig zu informieren
  • Personen, die sich im Gebäude befinden, zu warnen
  • Brandschutzeinrichtungen anzusteuern
  • der Feuerwehr den Zugang zum Gebäude und die schnelle Ortung des Brandortes zu ermöglichen.

Bei Auslösung der Brandmeldeanlage ist zusätzlich der Waschschutz zu informieren. Bei Alarmierung verschafft sich der Wachschutz unverzüglich einen Überblick über die Situation vor Ort.

2.9 Alarmsignale und Anweisungen beachten

  • Bei Ertönen des Alarmsignals ist das Gebäude zu verlassen und die Sammelstelle aufzusuchen.
  • Personen im umliegenden Bereich (auch Toiletten, etc.) sind zu warnen.
  • Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist den Anweisungen des Wachschutzes sowie der mit Brand-schutzaufgaben betrauten Beschäftigten Folge zu leisten.

2.10 In Sicherheit bringen

Die Hauptgefahr geht im Brandfall vom Brandrauch durch seine giftige, ätzende oder erstickende Wir-kung aus. Deshalb sind beim Verlassen von Gefahrenbereichen unbedingt die Türen zu schließen (keinesfalls abschließen), um ein weiteres Verqualmen zu vermeiden.

  • Ruhe bewahren!
  • Den Gefahrenbereich sofort über den gekennzeichneten Fluchtweg verlassen.
  • Behinderten und verletzten Personen ist zu helfen. Ist es nicht ohne eigene Gefährdung möglich, Rettungsmaßnahmen durchzuführen, so muss unbedingt das Eintreffen der Feuerwehr abgewar-tet und die entsprechende Information an die Rettungskräfte weitergegeben werden.
  • Bei versperrten Fluchtwegen sollte man sich an der nächstmöglichen Gebäudeöffnung bemerkbar machen. Türen sind zu schließen, ggf. ist mit angefeuchteten Tüchern das Eindringen von Brand-rauch zu verhindern.
  • Stark verqualmte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen.
  • Bei Räumungsmaßnahmen sind die Brandschutzhelfer - siehe Brandschutzordnung – C - für die jeweiligen Räumungsbereiche verantwortlich für die Überprüfung, ob keine Personen zurückge-blieben sind (z.B. in WCs und Nebenräumen) und ggf. erste Löschversuche durchzuführen.
  • Im Rahmen Ihrer Veranstaltung sorgen die Veranstaltungsleiter für die erforderliche Räumung.
  • Nach Verlassen des Gefahrenbereiches ist die Sammelstelle aufzusuchen.
                                                       sammel
  • Sofern die vollständige Räumung eines Gebäudebereichs nicht sicher ausgeschlossen werden kann ist dies unverzüglich der Feuerwehr bzw. den internen Brandschutzkräften zu melden.

2.11 Löschversuche unternehmen

  • Entstehungsbrände unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Feuerlöschgeräten bekämp-fen. Feuerlöscher erst am Brandherd in Betrieb setzen und senkrecht halten. Die Hinweise auf den Feuerlöschern sind unbedingt zu beachten.
  • Vollen Löschstrahl nicht in die Mitte eines Feuers halten, es besteht die Gefahr des Auseinander-treibens brennender Stoffe und damit der Vergrößerung des Brandes.
  • Wenn möglich, mit mehreren Feuerlöschern gleichzeitig das Feuer bekämpfen. Das ist erfolgreicher, als Feuerlöscher hintereinander zu benutzen.
  • Löschversuche nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchführen, auf den Rückzug achten. (Achtung! Ist keine offene Flamme zu erkennen, ist der Sauerstoff zum Atmen nicht mehr ausrei-chend.)
  • Brennbare Gegenstände - soweit gefahrlos möglich - aus dem Gefahrenbereich des Brandes ent-fernen.
  • Bei Bränden an elektrischen Anlagen sind diese spannungsfrei zu schalten.
  • Brandherd weiter beobachten, Vorsicht vor Wiederentzündung!
  • Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen sind zu schließen.
  • Auch abgelöschte Brände sind zu melden, damit ein Wiederentflammen ausgeschlossen und eine Ursachenanalyse durchgeführt werden kann.

2.11 Besondere Verhaltensregeln

  • Diese Brandschutzordnung gilt für alle Personen, die sich in den Gebäuden bzw. auf dem Gelän-de der HUB aufhalten.
  • Die dienstlichen Vorgesetzten sind für die vollständige Verteilung der und Unterweisung in die Brandschutzordnung in ihren Bereichen verantwortlich.
  • Für besonders schützenswerte Sachwerte (Kulturgut) sind spezifische Brandschutzmaßnahmen im Rahme des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes festgelegt.
  • In Abständen von maximal 3 Jahren ist eine Räumungsübung durchzuführen.
3. Brandschutzordnung DIN 14096 - C

3.1 Einleitung

Die Beschäftigten der HUB übernehmen die Aufgabe der Meldung von Bränden und der Bekämpfung von Entstehungsbränden unter der Berücksichtigung des Grundsatzes „Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung“. Brände, die über einen Entstehungsbrand hinausgehen, werden durch die alar-mierten externen Rettungskräfte (Feuerwehr) bekämpft.

Darüber hinaus werden mit besonderen Brandschutzaufgaben betraute Personen eingesetzt (Brand-schutzbeauftragter, Brandschutzhelfer). Die mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen etc. beauf-tragten Personen sind im Fall eines Räumungsalarms dafür zuständig, die Teilnehmer der Lehrveran-staltung zum Verlassen des Gebäudes aufzufordern und auf die nächstgelegene Fluchtmöglichkeit hinzuweisen.

3.2 Brandverhütung

Aufgaben der Organisationseinheit:

Die Organisationseinheit ist für die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen und die Organisation des Brandschutzes verantwortlich.

  • Bestellung/ Benennung und Einweisung von Brandschutzkräften sowie das Veranlassen von de-ren Schulungsmaßnahmen.
  • Für die Einhaltung und Durchsetzung der Brandschutzbestimmungen sind grundsätzlich die Leiter der Organisationseinheiten verantwortlich. Sie können Aufgaben auf die Leiter von nachgeordne-ten Organisationseinheiten übertragen.
  • Die die Leiter der Organisationseinheiten werden bei der Wahrnehmung der Verantwortung durch den Brandschutzobmann / die Brandschutzobfrau unterstützt und durch das Sachgebiet Vorbeu-gender Brandschutz (Brandschutzbeauftragter) der Technischen Abteilung beraten.
  • Die dienstlichen Vorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten einmal jährlich über die Maßnahmen zur Bekämpfung von Bränden und Explosionen sowie über das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden. Bei der Einstellung von Beschäftigtenn sind diese auf die Einhaltung der Brandschutzordnung hinzuweisen.
  • Teil B wird allen Beschäftigten und Studierenden in geeigneter Form bekannt gegeben (z.B. im Rahmen der Erst- bzw. jährlichen Unterweisung).
  • Personen, die im Auftrag der HUB Arbeiten in der Organisationseinheit durchführen, werden durch die zuständigen Dienstvorgesetzten in die für sie relevanten Bestimmungen aus der Brandschutzordnung bekannt gemacht und zu deren Einhaltung verpflichtet.
  • Regelmäßige Veranlassung von Räumungsübungen (mindestens alle drei Jahre, sofern nicht häufigere Übungen sich als Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben) sowie Organi-sation von Brandschutzübungen.

Aufgaben der Technischen Abteilung :

Der Technischen Abteilung obliegen insbesondere

  • Fachtechnische Beratung der Organisationseinheit in Brandschutzangelegenheiten.
  • Erhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der baulichen Anlagen sowie der Blitzschutz- und Fernmeldeeinrichtungen (soweit in der Verfügungsgewalt der Technischen Abteilung).
  • Gebäudespezifische Erstellung, Aktualisierung (z.B. bei Umbauten), Verteilung und Anbrin-gung von Hinweisen, Plänen, Aushängen, Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnungen  u. ä. in den baulichen Anlagen, mit denen Besucher, Beschäftigte, Fremdfirmen, Feuerwehr und sonstige Sicherheits-, Rettung- und Hilfsdienste informiert werden.
  • Erforderlicher Einbau sowie die Erneuerung und Ergänzung von alarm- und sicherheitstechni-schen Einrichtungen (soweit in der Verfügungsgewalt der Technischen Abteilung). Die vor-schriftsmäßig gekennzeichneten erforderlichen Brandschutzeinrichtungen müssen an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen in und an den baulichen Anlagen verfügbar sein. Die Sicherheitskennzeichnung muss den Anforderungen der ASR 1.3 Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzkennzeichnung genügen.
  • Beschaffung, Ersatz und Wartung von Handfeuerlöschern sowie fest installierten und / oder mobilen Alarmgeräten; Die Ausstattung mit Handfeuerlöschern ist den jeweils gültigen Vor-schriften unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung und Brandgefährdung anzupassen.
  • Jährliche Überprüfung der Steigleitungen, Hydranten, Feuerlöschanlagen und die Überprüfung der Feuerlöscher im Abstand von zwei Jahren. Dazu ist mit einer entsprechenden Firma ein Wartungsvertrag abzuschließen.
  • Funktionsprüfung der elektromechanischen wie auch der mechanischen Rauchabzugsanlagen.
  • Überprüfung der ortsbeweglichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel gemäß DGUV Vorschrift 3 durch eine befähigte Person.
  • In der Winterperiode haben die Hausmeister die Schachtdeckel der Hydranten im Grund-stücksbereich schnee- und eisfrei zu halten.
  • Unverzügliche Unterrichtung der von ihr beauftragten Fremdfirmen über das Verhalten im Brandfall sowie die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften bei Schweiß-, Löt- oder Trennschleifarbeiten (Erlaubnisscheinverfahren - soweit in der Verfügungsgewalt der Technischen Abteilung.
  • Bereithaltung Feuerwehrplänen und -laufkarten beim Wachschutz, in dem für die Feuerwehr relevante Unterlagen bereitgehalten werden.
  • Steuerung, Überwachung und Nachweisführung über die laufende Schulung sowie die Ein-weisung der in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Wachschützer sowie Hausmeister zu de-ren bzw. über die im Brandfall wahrzunehmenden Aufgaben. Die Aufgaben können ggf. auch durch Dienstanweisung spezifiziert werden.
  • Die erforderlichen Unterlagen sind in Zusammenarbeit mit der Organisationseinheit und ggf. dem Brandschutzbeauftragten, der Feuerwehr oder den Sicherheitsbeauftragten zu erstellen.

Brandschutzobmann / Brandschutzobfrau:

Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten ergeben sich aus den Berliner Brandschutzgrundsätzen, der DGUV-Information 205-003 und sind im jeweiligen Bestellschreiben oder Vertrag aufzuführen.

Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

  • bei mehreren Organisationseinheiten Koordination aller übergreifenden Brandschutzregelun-gen sowie die Abgleichung der Brandschutzordnungen unter Berücksichtigung bestehender Brandschutzkonzepte,
  • Mitwirkung bei der Einweisung der örtlichen Brandschutzkräfte,
  • Festlegung von Räumungsabschnitten und des Evakuierungsablaufs,
  • Mitwirkung bei den von nutzenden Behörden, Einrichtungen etc. zu erarbeitenden Regelungen zur Bergung von wichtigen oder sonstigen beweglichen Gegenständen, Unterlagen, Geld oder Wertsachen, die eine Gefährdung von Personen ausschließen,
  • die Mitwirkung bei der Untersuchung und Auswertung von Brandursachen, soweit erforderlich, und die Beratung der Organisationseinheit beim Umgang mit den spezifischen Gefahren „kal-ter Brandstellen“
  • Festgestellte Mängel sind unverzüglich der Hausverwaltung mitzuteilen. Für das Gebäude ist ein Brandschutzbuch, in dem die durchgeführten Kontrollen und die dabei festgestellten Män-gel sowie das zu ihrer Behebung Veranlasste aufgezeichnet werden, zu führen.
  • Vorschläge für Maßnahmen zur verbesserten Brandverhütung ausarbeiten und ihre Umset-zung betreiben. Festgestellte Mängel des baulichen Brandschutzes unverzüglich der Haus-verwaltung mitteilen.

Brandschutzhelfer :

Die Anzahl der erforderlichen Brandschutzhelfer wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung fest-gelegt. Brandschutzhelfer müssen in regelmäßigen Abständen an Fortbildungs-/ Ausbildungsmaß-nahmen teilnehmen.

Zu den allgemeinen Aufgaben der Brandschutzhelfer zählen die Unterstützung des Brandschutzbeauf-tragten im vorbeugenden Brandschutz (u.a. Meldung von Schäden an den Brandschutzeinrichtungen, verstellten Flucht- und Rettungswegen oder Brandlast in den Gängen).

Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände. Die Aufgaben der Brandschutzhelfer im Alarmie-rungsfall sind wie folgt festgelegt. Sie

  • veranlassen, unterstützen und kontrollieren die Räumung ihres Räumungsbereichs.
  • haben im Räumungsfall Weisungsbefugnis – auch Vorgesetzten gegenüber.
  • stellen unverzüglich alle Arbeiten ein und fordern die Personen in ihrem Verantwortungsbereich auf, sofort das Gebäude zu verlassen und die Sammelstelle aufzusuchen.
  • achten darauf, dass keine unnötigen Gegenstände von den Flüchtenden mitgenommen werden.
  • stellen sicher, dass alle Personen den Räumungsbereich verlassen haben.
  • führen die flüchtenden Personen an der Sammelstelle zusammen und informieren diese über den weiteren Ablauf.
  • melden vermisste oder verletzte Personen den Rettungskräften. Räumungsbereiche, die aufgrund der Einwirkung von Feuer und Rauch nicht mehr auf zurückgebliebene Personen kontrolliert wer-den konnten, sind ebenfalls den Rettungskräften zu melden.

3.3 Meldung und Alarmierungsablauf

Wird ein Feueralarm über die Brandmeldeanlage oder Brandmelder/ Hausalarm ausgelöst, hat der Wachschutz unverzüglich eine Erkundung vor Ort durchzuführen. Erhält der Wachleiter nicht innerhalb von 3 Minuten die Rückmeldung, dass es sich um einen Falschalarm handelt, ist der Hauptmelder der Brandmeldeanlage zu betätigen (Alarmierung der Feuerwehr).

Während der Dauer einer Übung oder im Brandfall bis zur Übernahme der Einsatzstelle durch Feuer-wehr bzw. Polizei üben die Brandschutzkräfte unterstützt durch den Wachschutz das Hausrecht aus, und sie sind gegenüber den sonstigen Beschäftigten weisungs- und anordnungsbefugt

RÄUMUNGSALARM:

Alarmierungsmittel:
Hausalarm ausgelöst durch automatische Brandmeldeanlage/ Brandmelder/ Hausalarm bzw. durch "Brandentdecker"
Alarmzeichen:
langanhaltender Signalton

Das Alarmzeichen verpflichtet alle Personen zum Verlassen des Gebäudes und Aufsuchen der Sam-melstelle (XXX). Die Aufhebung einer tatsächlichen Alarmsituation erfolgt durch die Feuerwehr.

3.4 Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Umwelt und Sachwerte

  • Die Brandschutzhelfer haben die vollständige Räumung ihres Verantwortungsbereiches zu veran-lassen.
  • Besonders schützenswertes Kulturgut wird insbesondere im Rahmen des vorbeugenden Brand-schutzes betrachtet.
  • Der Wachschutz bzw. die eingetroffenen Rettungskräfte veranlassen nach Beurteilung der Situati-on vor Ort, dass technische Einrichtungen (z.B. mechanische Rauchabzugsklappen) in Betrieb ge-nommen werden.

3.5 Löschmaßnahmen

Löschmaßnahmen sind durch HUB-Beschäftigte als Bekämpfung von Entstehungsbränden zu verste-hen. Hierbei steht der Personenschutz im Vordergrund.

Der Wachschutz leitet bis zum Eintreffen der Feuerwehr, so weit möglich in Abstimmung mit den vor Ort anwesenden verantwortlichen dienstlichen Vorgesetzten, die Gefahrenabwehr.

3.6 Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr

Der Wachschutz sichert die Anfahrt der Feuerwehr auf dem Grundstück. Dafür hat er die erforderli-chen Zufahrten und Zugänge zur Brandstelle freizuhalten, einschließlich der Wasserentnahmestellen und der Flächen für die Feuerwehr. Vorhandene Lagepläne und notwendige Schlüssel sind bereitzu-halten und bei Eintreffen der Feuerwehr zu übergeben und eine Einweisung in die Lage zu geben.

Grundsätzlich sind alle Brandschutz- und Rettungseinrichtungen, Flucht- und Rettungswege, Stellflä-chen für die Feuerwehr, etc. ständig frei und einsatzbereit zu halten.

Zu den Notfallmaßnahmen zählen:

  • Zugang zur Brandstelle und Umgebung freimachen
  • Flächen für die Feuerwehr und Entnahme-/ Einspeisestellen für die Löschwasserversorgung frei-halten
  • Lotsen aufstellen
  • geeigneten Ansprechpartner für die Feuerwehr bereitstellen
  • Erforderliche Informationen und Materialien bereitstellen
  • Zugänge/ Zufahrten ermöglichen.

3.7 Nachsorge

Notfallsituationen können unterschiedliche Anforderungen an die entsprechende Nachbereitung stel-len. Grundsätzlich stehen die folgenden Aspekte im Mittelpunkt:

  • Information der relevanten Stellen (intern, extern)
  • Beseitigung der Auswirkungen der Notfallsituation
  • Wiederanlauf des Universitäts-/ Lehrbetriebs
  • Ursachenforschung.

Folgende Maßnahmen, die das Ende der Notfallsituation und Folgemaßnahmen betreffen, sind zu prüfen und soweit erforderlich durch die verantwortlichen dienstlichen Vorgesetzten in Abstimmung mit dem Präsidium einzuleiten:

  • Sicherung/ Absperrung gefährlicher Räume/ Objekte (z.B. Brandwache)
  • Erste Schadensbeurteilung und -bewertung im Zusammenhang mit dem Berichts- und Meldever-fahren
  • Sicherstellung und Verwahrung geborgener Betriebsmittel
  • Sanierung einleiten
  • Ursachenforschung
  • Korrekturmaßnahmen
  • Festlegung der voraussichtlichen Dauer der Stilllegung des betroffenen Bereichs
  • Information der Beschäftigten/ Medien unter Beachtung der Vorgaben zur internen Kommunikation.

Das Wiederbetreten der Räume ist erst nach Freigabe durch die Feuerwehr gestattet.